Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 16"
Originalversion
§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der hauptamtlichen Ersten Präsidenten_in, dem/der ehrenamtlichen Zweiten Präsidenten_in und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/Die Erste Präsident_in und der/die Zweite Präsident_in müssen volljährig sein. Dem Landesvorstand müssen vier Frauen und vier Männer angehören. Der/die erste Präsident_in bleibt bei der Bildung dieser Quote unberücksichtigt. Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem nächsten und den folgenden Hauptausschüssen Wahlen durchgeführt werden, bis der Landesvorstand vollständig besetzt ist.
(2) Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende Mitglieder ohne Stimmrecht ein_e Vertreter_in des für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, der_die Vorsitzende des nächsten Hauptausschusses und der_die Geschäftsführer_in des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene an.
Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
(3) Der Landesvorstand – mit Ausnahme des/der Ersten Präsidenten_in- wird durch den Hauptausschuss aus seinen Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a) – c) und e) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des/der Ersten Präsidenten_in – während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung des Hauptausschusses eine Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Landesvorstands gewählt.
(5) Der/Die Erste Präsident_in wird auf die Dauer von vier Jahren durch den Hauptausschuss gewählt. Der/Die Erste Präsident_in muss nicht Mitglied des Hauptausschusses sein. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Ersten Präsident_in kann maximal 12 Jahre mit derselben Person besetzt werden. Die Amtszeit der/des Ersten Präsident_in des Bayerischen Jugendrings beginnt am Monatsersten, des übernächsten Monats nach der Wahl.
Die Präsidenten_innen sind jeweils getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.
Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.
(6) Der Hauptausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Landesvorstand zu wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag muss dem Landesvorstand 6 Wochen vor dem Hauptausschuss zugegangen sein.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands |
2 | |
3 | (1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der hauptamtlichen |
4 | Ersten Präsidenten_in, dem/der ehrenamtlichen Zweiten |
5 | Präsidenten_in und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. |
6 | Der/Die Erste Präsident_in und der/die Zweite Präsident_in |
7 | müssen volljährig sein. Dem Landesvorstand müssen vier |
8 | Frauen und vier Männer angehören. Der/die erste Präsident_in |
9 | bleibt bei der Bildung dieser Quote unberücksichtigt. Stehen |
10 | Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die |
11 | Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem |
12 | nächsten und den folgenden Hauptausschüssen Wahlen |
13 | durchgeführt werden, bis der Landesvorstand vollständig |
14 | besetzt ist. |
15 | |
16 | (2) Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende |
17 | Mitglieder ohne Stimmrecht ein_e Vertreter_in des für die |
18 | Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, |
19 | der_die Vorsitzende des nächsten Hauptausschusses und |
20 | der_die Geschäftsführer_in des Bayerischen Jugendrings auf |
21 | Landesebene an. |
22 | |
23 | Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. |
24 | |
25 | (3) Der Landesvorstand – mit Ausnahme des/der Ersten |
26 | Präsidenten_in- wird durch den Hauptausschuss aus seinen |
27 | Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a) – c) und e) für die |
28 | Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. |
29 | |
30 | (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des/der |
31 | Ersten Präsidenten_in – während der laufenden Amtszeit aus, |
32 | ist bei der nächsten Sitzung des Hauptausschusses eine |
33 | Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner |
34 | Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit |
35 | des Landesvorstands gewählt. |
36 | |
37 | (5) Der/Die Erste Präsident_in wird auf die Dauer von vier |
38 | Jahren durch den Hauptausschuss gewählt. Der/Die Erste |
39 | Präsident_in muss nicht Mitglied des Hauptausschusses sein. |
40 | Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Ersten |
41 | Präsident_in kann maximal 12 Jahre mit derselben Person |
42 | besetzt werden. |
43 | Die Amtszeit der/des Ersten Präsident_in des Bayerischen |
44 | Jugendrings beginnt am Monatsersten, des übernächsten Monats |
45 | nach der Wahl. |
46 | |
47 | Die Präsidenten_innen sind jeweils getrennt mit geheimer |
48 | Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder |
49 | können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt |
50 | werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. |
51 | |
52 | Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden |
53 | Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere |
54 | Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die |
55 | notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge |
56 | notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten |
57 | Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den |
58 | weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition |
59 | unberücksichtigt. |
60 | |
61 | (6) Der Hauptausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit |
62 | einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten |
63 | Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne |
64 | Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein |
65 | neuer Landesvorstand zu wählen bzw. sind neue |
66 | Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag |
67 | muss dem Landesvorstand 6 Wochen vor dem Hauptausschuss |
68 | zugegangen sein. |
-
Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.
-
Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.
-
Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.
Begründung