Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 17"
Originalversion
§ 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Landesvorstands
(1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich. Er wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses.
(2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n Beauftragte_n für den Haushalt.
Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand wahrzunehmen.
(3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n Präsidenten_in geleitet wird.
(4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand beantragt.
Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden.
Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit auflösen.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Landesvorstand erlässt.
(5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.
Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.
(6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6 Abs. 3. Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss mitzuteilen.
(7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des |
2 | Landesvorstands |
3 | |
4 | (1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden |
5 | Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und |
6 | nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich. Er |
7 | wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings |
8 | zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses. |
9 | |
10 | (2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten |
11 | Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch |
12 | den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist |
13 | verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des |
14 | Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n |
15 | Beauftragte_n für den Haushalt. |
16 | |
17 | Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und |
18 | Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine |
19 | einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in |
20 | Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand |
21 | wahrzunehmen. |
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23 | (3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine |
24 | Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n |
25 | Präsidenten_in geleitet wird. |
26 | |
27 | (4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, |
28 | denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen |
29 | wird. |
30 | Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen |
31 | Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht |
32 | der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes |
33 | Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe |
34 | des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand |
35 | beantragt. |
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37 | Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei |
38 | Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder |
39 | können bei Bedarf hinzugezogen werden. |
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41 | Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit |
42 | auflösen. |
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44 | Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der |
45 | Landesvorstand erlässt. |
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47 | (5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an |
48 | Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren |
49 | Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil |
50 | verschaffen könnten. |
51 | |
52 | Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen |
53 | Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in |
54 | Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen |
55 | Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen |
56 | betroffen sein könnten. |
57 | |
58 | (6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum |
59 | Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im |
60 | Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6 Abs. |
61 | 3. |
62 | Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss |
63 | mitzuteilen. |
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65 | (7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel |
66 | nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit |
67 | hergestellt werden. |
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