Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 17"

Originalversion

§ 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich. Er wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses.

(2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n Beauftragte_n für den Haushalt.

Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand wahrzunehmen.

(3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n Präsidenten_in geleitet wird.

(4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand beantragt.

Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden.

Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit auflösen.

Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Landesvorstand erlässt.

(5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.

Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.

(6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6 Abs. 3. Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss mitzuteilen.

(7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des
2 Landesvorstands
3
4 (1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden
5 Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und
6 nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich. Er
7 wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings
8 zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses.
9
10 (2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten
11 Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch
12 den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist
13 verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des
14 Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n
15 Beauftragte_n für den Haushalt.
16
17 Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und
18 Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine
19 einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in
20 Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand
21 wahrzunehmen.
22
23 (3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine
24 Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n
25 Präsidenten_in geleitet wird.
26
27 (4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden,
28 denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen
29 wird.
30 Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen
31 Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht
32 der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes
33 Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe
34 des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand
35 beantragt.
36
37 Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei
38 Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder
39 können bei Bedarf hinzugezogen werden.
40
41 Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit
42 auflösen.
43
44 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der
45 Landesvorstand erlässt.
46
47 (5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an
48 Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren
49 Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil
50 verschaffen könnten.
51
52 Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen
53 Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in
54 Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen
55 Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen
56 betroffen sein könnten.
57
58 (6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum
59 Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im
60 Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6 Abs.
61 3.
62 Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss
63 mitzuteilen.
64
65 (7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel
66 nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit
67 hergestellt werden.

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