Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 36"

Originalversion

§ 36 Vertretung bei Rechtsgeschäften

(1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring als der/die örtliche Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. Er/sie kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte erteilen.

(2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des Landesvorstandes: a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer von mehr als einem Jahr c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 5 AGSG f) Kreditverträge g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw. Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen Personen.

Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen.

(3) Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Stadt-/Kreisjugendring erteilen. Der Stadt-/Kreisjugendring hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung voraus.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 36 Vertretung bei Rechtsgeschäften
2
3 (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring
4 als der/die örtliche Bevollmächtigte des Bayerischen
5 Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. Er/sie kann für konkrete
6 Aufgaben Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder
7 oder Beschäftigte erteilen.
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9 (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden
10 Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen
11 juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des
12 Landesvorstandes:
13 a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien
14 b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer
15 von mehr als einem Jahr
16 c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen
17 d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden
18 Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel
19 gedeckt sind
20 e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen
21 Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4
22 Satz 5 AGSG
23 f) Kreditverträge
24 g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw.
25 Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen
26 Personen.
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28 Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen
29 Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne
30 Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen.
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32 (3) Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der
33 Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im
34 Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen
35 Stadt-/Kreisjugendring erteilen. Der Stadt-/Kreisjugendring
36 hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die
37 beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt
38 die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38
39 Abs. 1 der Satzung voraus.

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