+13

Paragraph 08 Abs. 2


BJR: Vertretungsvollmacht der Gliederungen als klare Vollmacht im Sinne des Zivilrechts definieren und Einschränkungen der Vertretungsmacht festlegen (§ 15);


Diskussionen

  • KimLinoh Jugendverbände ist dafür
    +2

    Sehr sinnvoll. Dabei sollten aber auch Regelungen zur Unterbevollmächtigung z.B. von weiteren Vorstandsmitgliedern, getroffen werden.

  • Christian_Agi Großstadtjugendringe ist dagegen
    +1

    Ich verstehe den Sinn einer zivilrechtlichen Vollmacht hier nicht - wir sind eine Körperschaft, was uns recht großen Spielraum bei der Gestaltung der Außenvertretungsrechte gibt. Das sollten wir nutzen. Die zivilrechtliche Vollmacht regelt die Vertretung einer Einzelperson und erscheint mir hier nicht zielführend.

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