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Paragraph 15 Abs. 1


BJR: Differenzierung nach Größe/Haushalts-Volumen/Anzahl der Beschäftigten: Übertragung von mehr Kompetenz und Verantwortung auf Geschäftsführung ermöglichen


Diskussionen

  • Christian_Porsch Bezirksjugendringe mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +1

    Eine Übertragung von Aufgaben an die GF sollte jedem Jugendring selbst überlassen bleiben und in der jeweiligen Geschäftsordnung vor Ort geregelt werden.

  • Oliver_Kohl mittlere und mittelgroße Jugendringe
    0

    Entweder so oder den Vorsitzenden zumindestens zum Teil verhauptamtlichen. Natürlich bezogen auf die oben beschriebene Differenzierung.

    • MarieRechthaler Großstadtjugendringe
      +1

      Ich halte eine Vermischung von Haupt- und Ehrenamt, wie es geschehen würde, wenn der Vorsitzende teilweise verhauptamtlicht würde, weder für erstrebenswert noch für zweckdienlich.

    • thomas_ettererr Jugendverbände
      +1

      Diese Diskussion kann nicht losgelöst von den anderen Fragestellungen bearbeitet werden: Hauptamtlicher Vositzender (§ 13 Abs. 3), Differenzierung der Aufgaben (§ 14) sowie Gliederung und Aufsicht (§ 8). Die Fragestellungen müssen zusammen diskutiert werden.

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