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Paragraph 22 Abs. 2


BJR: Der Bezirksjugendring-Ausschuss kann einmalig im Ausnahmefall eine weitere Amtsperiode zulassen.


Diskussionen

  • Franz_Schenck Großstadtjugendringe ist dagegen
    +3

    Streichung des letzten Satzes im §22 Abs. 2

  • thomas_ettererr Jugendverbände
    +2

    Wir möchten die aktuelle Regelung beibehalten. Ebenso für SJR/KJR § 13 (2) und BJR § 31 (3)

  • BJR
    0

    Dauer der Wahlperioden verändern?

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