Paragraph 22 Abs. 2
BJR: Der Bezirksjugendring-Ausschuss kann einmalig im Ausnahmefall eine weitere Amtsperiode zulassen.
BJR: Der Bezirksjugendring-Ausschuss kann einmalig im Ausnahmefall eine weitere Amtsperiode zulassen.
Wir möchten die aktuelle Regelung beibehalten. Ebenso für SJR/KJR § 13 (2) und BJR § 31 (3)
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Franz_Schenck Großstadtjugendringe ist dagegen
Streichung des letzten Satzes im §22 Abs. 2