Paragraph 24 Abs. 4 neu
BJR: Wurde die erforderliche Genehmigung für Rechtsgeschäfte gem. § 15 Abs. 2 und 3 nicht eingeholt, sind diese schwebend unwirksam bis zur Genehmigung. Ergeben sich daraus Schäden liegt die Haftung ausschließlich beim Vorstand bzw. der Geschäftsführung der Gliederung;
ChristianLoebel Bezirksjugendringe mittlere und mittelgroße Jugendringe
Finde ich gut für den Fall das garnicht versucht wurde die Genehmigung einzuholen.
Was jedoch nicht geht, ist die Haftung auf die Untergliederung auszulagern obwohl die Genehmigung beantragt wurde, der BJR jedoch (zu) lange braucht um die Genehmigung zu erteilen/ den Antrag zu bearbeiten.
Wie wäre es mit einer umkehr der Haftung (nzw einer automatischen Genehmigung durch stillschweigende Zustimmung) nach X Wochen?