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Paragraph 24 Abs. 4 neu


BJR: Wurde die erforderliche Genehmigung für Rechtsgeschäfte gem. § 15 Abs. 2 und 3 nicht eingeholt, sind diese schwebend unwirksam bis zur Genehmigung. Ergeben sich daraus Schäden liegt die Haftung ausschließlich beim Vorstand bzw. der Geschäftsführung der Gliederung;


Diskussionen

  • ChristianLoebel Bezirksjugendringe mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +4

    Finde ich gut für den Fall das garnicht versucht wurde die Genehmigung einzuholen.

    Was jedoch nicht geht, ist die Haftung auf die Untergliederung auszulagern obwohl die Genehmigung beantragt wurde, der BJR jedoch (zu) lange braucht um die Genehmigung zu erteilen/ den Antrag zu bearbeiten.

    Wie wäre es mit einer umkehr der Haftung (nzw einer automatischen Genehmigung durch stillschweigende Zustimmung) nach X Wochen?

  • thomas_ettererr Jugendverbände
    +2

    Wir sind gegen diesen neuen Absatz, weil diese klare Haftung vor ehrenamtlichem Engagement abschreckt. Dadurch wird künstlich eine gravierende Hürde für Ehrenamtliche geschaffen, die sich im Vorstand engagieren möchten. Aus dem Engagement sollte keine persönliche Haftungen per Satzung entstehen.

  • KimLinoh Jugendverbände ist dafür
    +2

    Hier sollte m.E. noch eine dem § 108 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung angefügt werden: Der Jugendring, der um Genehmigung angefragt hat kann nach einer Frist von X Wochen/Monaten (hierüber wäre noch zu diskutieren) den BJR auffordern eine Erklärung abzugeben. Wird diese nicht innerhalb von 2 Wochen abgegeben, gilt das Rechtsgeschäft als nicht genehmigt (wobei man auch über eine umgekehrte Regelung nachdenken könnte, die m.E. aber unter dem Schutzaspekt, dem die Regelung Rechnung trägt, eher weniger sachgerecht wäre).

  • Oliver_Kohl mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +1

    Ich verstehe den Gedanken: Missbrauch zu unterbinden.

    Ich sehe eine solche Regelung eher als Hemmschu Entscheidungen zu treffen, die Finanzielle Auswirkungen haben könnten.

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