Paragraph 31 Abs. 3
BJR: Der Hauptausschuss kann einmalig im Ausnahmefall eine weitere Amtsperiode zulassen.
BJR: Der Hauptausschuss kann einmalig im Ausnahmefall eine weitere Amtsperiode zulassen.
Ich verstehe nicht was hier diskutiert werden soll.
Ich vermute mal s geht um die bis zu vier Amtsperioden des Landespräsidenten.
Wahlperiode von 2 Jahren finde ich okay. Bei vier Perioden heißt das: 8 Jahre. Ich denke das reicht.
Den Satz mit der Verlängerung im Ausnahmefall muss entweder gestrichen werden oder es muss eine Liste der Ausnahmefälle her. Ich bevorzuge derzeit das Steichen.
Wir möchten die aktuelle Regelung gerne beibehalten. Ebenso für die SJR/KJR § 13(2) und BezJR §22 (2).
Finde ich gut. Allerdings kann man sich die Frage stellen ob es dann überhaupt noch den "Engel" braucht.
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Franz_Schenck Großstadtjugendringe ist dagegen
Streichung des letzten Satzes im §31 Abs.3