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Paragraph 31 Abs. 3


BJR: Der Hauptausschuss kann einmalig im Ausnahmefall eine weitere Amtsperiode zulassen.


Diskussionen

  • Franz_Schenck Großstadtjugendringe ist dagegen
    +3

    Streichung des letzten Satzes im §31 Abs.3

  • Oliver_Kohl mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +2

    Ich verstehe nicht was hier diskutiert werden soll.

    Ich vermute mal s geht um die bis zu vier Amtsperioden des Landespräsidenten.

    Wahlperiode von 2 Jahren finde ich okay. Bei vier Perioden heißt das: 8 Jahre. Ich denke das reicht.

    Den Satz mit der Verlängerung im Ausnahmefall muss entweder gestrichen werden oder es muss eine Liste der Ausnahmefälle her. Ich bevorzuge derzeit das Steichen.

  • thomas_ettererr Jugendverbände
    +1

    Wir möchten die aktuelle Regelung gerne beibehalten. Ebenso für die SJR/KJR § 13(2) und BezJR §22 (2).

  • ChristianLoebel Bezirksjugendringe mittlere und mittelgroße Jugendringe ist dafür
    +1

    Finde ich gut. Allerdings kann man sich die Frage stellen ob es dann überhaupt noch den "Engel" braucht.

  • BJR
    0

    Dauer der Wahlperioden verändern?

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