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BezJR_GO 05 neu


BJR: Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings haben gleichgeartete Jugendorganisationen eine Sammelvertretung einzugehen. Maßgeblich für die Anwendung der Sammelvertretung sind die Regelungen durch den Hauptausschuss.


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