Paragraph 13 Abs. 3 Berechtigte Personen
Begrenzung aufheben, dass nur 2 Personen gewählt werden dürfen die in der VV nicht stimmberechtig sind.
Begrenzung aufheben, dass nur 2 Personen gewählt werden dürfen die in der VV nicht stimmberechtig sind.
Ich würde hier eine Soll-Regelung begrüßen, da es zunehmend schwieriger wird, passende Kandidat*innen mit den geforderten Profilen zu finden.
Wir sind für die Aufstockung möglicher Mandate nicht verbandsgebundener Mitglieder im Vorstand. Es ist wie Herr Grüner sagt, zunehmen schwieriger passende Kanidatinnen zu finden. Desweiteren "arbeiten" bei uns auch Ehrenamtliche z.B. Freizeitleiterinnen/Betreuer*innen mit, die sich sehr wohl mit dem Kreisjugendring und den Verbänden beschäftigen/identifizieren, diesen nur nicht beitreten. Sie sind ein Teil des BJR/KJR und könnten sich u.a. für Ihre Vertretung stark machen.
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ChristianLoebel Bezirksjugendringe mittlere und mittelgroße Jugendringe ist dagegen
Generell finde ich die Regelung gut, denn sie stellt sicher das die Jugendverbände die tragende Säule des KJR/SJR sind.
Ich könnte mir aber andere Regelungen die das sicherstellen vorstellen. Beispielsweise das Personen nicht in der VV stimmberechtigt sein müssen, aber von einem Verband schriftlich nominiert werden müssen.