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Paragraph 13 (3) Mindestalter für Vorstandsmitglieder


Satz 3 ändern: „In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer in der auf die Wahl folgenden Wahlperiode nicht mindestens das 19. Lebensjahr vollendet, nicht gewählt werden kann auch, wer bereits in einem anderen …“

Begründung: Die Rechtsfolgen von Beschlüssen an denen Minderjährige im Vorstand mitwirken (Anstellungen, Kündigungen, …) übersteigen das Haftungsausmaß noch nicht voll geschäftsfähiger Personen. Eine grundsätzliche Wählbarkeit ab 17 Jahren sollte im Einzelfall dennoch möglich sein, um engagierten jungen Menschen frühzeitig die Mitwirkung im Vorstand zu ermöglichen.


Diskussionen

  • SpohnErika Jugendverbände mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +17

    Auch ich finde, daß mindestens die Vorsitzenden volljährig sein sollen, da sie entsprechende Vertretungsbefugnisse und auch Personalverwantwortung haben. Das Gremium kann gerne eine "gesunde Altersmischung" sein.

    • Johannes_Rieber mittlere und mittelgroße Jugendringe
      +4

      Ansonsten müssten bei Rechtsgeschäften ja immer die Eltern unterschreiben. Und die wurden ja nicht gewählt!

  • UdoRathje Jugendverbände mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +4

    Ich bin gegen eine Altersbegrenzung der weiteren Vorstandsmitglieder (außer Vorsitz / stellv. Vorsitz, hier sehe ich Volljährigkeit als notwendig an). Wir fordern eine Senkung des Wahlalters und wollen gleichzeitig jungen Menschen die Möglichkeit nehmen, sich frühzeitig in Jugendring-Vorständen einzubringen.

  • Michael_Voss Sonstige Jugendverbände ist dagegen
    +4

    Wenn ein/e 15/16-Jährige/r Bewerber/Bewerberin das Vertrauen der Vollversammlung bekommt, soll sie auch die Möglichkeit bekommen, an die verantwortliche Arbeit herangeführt zu werden.

    • Eva_Jelen Jugendverbände
      0

      Außerdem reicht es meiner Meinung nach, wenn 1 Mitglied im Vorstand volljährig ist. Dann können Rechtsgeschäfte ganz normal getätigt werden. Schwierig wird es nur, wenn kein einziges Vorstandsmitglied voll geschäftsfähig ist.

      • Juergen_Rueckert mittlere und mittelgroße Jugendringe
        +9

        Stimmt nicht, da der/die Vorsitzende die Rechtsgeschäfte führt, nicht irgend ein Mitglied. Vorsitz und stellv. Vorsitz muss voll geschäftsfähig sein.

  • Christian_Porsch Bezirksjugendringe mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +1

    Vorsitzende/r und stlv. Vorsitzende/r sollten volljährig sein. Die übrigen Vorstandschaftsmitglieder können m.E. auch gerne unter 18 Jahren sein, sollten sich hier Leute finden.

  • UdoRathje Jugendverbände mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +1

    Unabhängig von dem Ergebnis der Diskussion, ob wir eine Untergrenze brauchen ist die Formulierung so wenig sinnvoll. Die Satzung muss klar verständlich sein. Weiterhin ist die vorgeschlagene Regelung diskriminierend, da für eine_n 17 Jährige_n dann bei einer Nachwahl eine Kandidatur nicht möglich wäre, bei einer Neuwahl schon (bei identischem Alter) - er/sie also je nach Lage der Neuwahlen im Jugendring A kandidieren kann und im Jugendring B nicht...

  • KimLinoh Jugendverbände
    +1

    Zumindest die Vorsitzenden sollten volljährig sein, da sie entsprechende Vertretungsbefugnisse und u.U. auch Personalverwantwortung haben. Grundsätzlich halte ich es aber für sinnvoller, wenn alle Mitglieder des Vorstandes volljährig sind. Es ist einfach eine gewisse Verantwortung und im schlimmsten Fall kann es sein, dass jedes Vorstandsmitglied die Vertretung wahrnehmen muss...

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