Paragraph 13 (3) Mindestalter für Vorstandsmitglieder
Satz 3 ändern: „In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer in der auf die Wahl folgenden Wahlperiode nicht mindestens das 19. Lebensjahr vollendet, nicht gewählt werden kann auch, wer bereits in einem anderen …“
Begründung: Die Rechtsfolgen von Beschlüssen an denen Minderjährige im Vorstand mitwirken (Anstellungen, Kündigungen, …) übersteigen das Haftungsausmaß noch nicht voll geschäftsfähiger Personen. Eine grundsätzliche Wählbarkeit ab 17 Jahren sollte im Einzelfall dennoch möglich sein, um engagierten jungen Menschen frühzeitig die Mitwirkung im Vorstand zu ermöglichen.
SpohnErika Jugendverbände mittlere und mittelgroße Jugendringe
Auch ich finde, daß mindestens die Vorsitzenden volljährig sein sollen, da sie entsprechende Vertretungsbefugnisse und auch Personalverwantwortung haben. Das Gremium kann gerne eine "gesunde Altersmischung" sein.