Paragraph 6 Abs 4 a
Paragraph 6 Abs 4 a
Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung bedürfen. ~~Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss.~~ Der Hauptausschuss erstellt hierzu transparente Kriterien und entscheidet über die Anwendung des Grundsatzes.
~~Streichung~~
Ergänzung fett
Begründung:
Der KJR München Stadt spricht sich grundsätzlich für die Beibehaltung von Sammelvertretungen aus. Die bisherige Praxis genügt den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Transparenz jedoch nicht. Aus diesem Grund besteht die Beauftragung des Hauptausschusses zur Erstellung/Erarbeitung transparenter Kriterien.