Thomas_Boll mittlere und mittelgroße Jugendringe ist dafür
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Mir erschließt sich der Sinn des § 10 Abs. 5 nicht. Die Jugendverbände müssen nach § 10 Abs 2 c) sowieso zu 2/3 in der Überzahl sein, ihre Machtposition ist dadurch abgesichert. Wenn man den Erläuterungen des § 10 Abs. 5 folgt geht es jedoch darum, dass die Vollversammlung mindesten 3 x so viele stimmberechtigte Mitglieder hat, wie der Vorstand um diesen wirksam zu kontrollieren. Folgender Vorschlage dazu: Die Zahl der STIMMBERECHTIGTEN Delegierten muss die dreifache Anzahl der in der Vollversammlung STIMMBERECHTIGTEN Vorstandsmitglieder erreichen, ansonsten verkleinert sich die Zahl der Vorstände nach § 13 Abs. 1 entsprechend. Kann man diesen Passus nicht einfach in § 13 Abs. 1 einfügen?

... und zur Klärung: Es geht hier nicht um die in einer Vollversammlung Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sondern nur um die, die auf dem Papier stehen. Die Anwesenden werden durch § 12 Abs. 2 geregelt.