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Ich gehe davon aus, hier geht es um Paragraph 13 Absatz 3 wo es heißt:
"Beschäftige einer Gliederung des Bayrischen Jugendrings und ... der Verwaltung des Jugendamtes können nicht zugleich gewählte Mitglieder im Vorstand sein."
Den Vorstand auch Hauptamtlich zu besetzen halte ich grundsätzlich nicht für falsch. Hier sind die Rahmenbedingungen entscheidend. Aber wenn im Extremfall, der gesamte Vorstand hauptamtlich wird ist meiner Meinung nach die Sinnhaftigkeit des Gremiums mindestens gefährdet. Ich möchte auch zu bedenken geben, dass es zu einem Informations Ungleichgewicht im Vorstand kommt. Ein Ehrenamtlicher kann niemals den Wissenstand erreichen wie jemand, der sich tagtäglich in dem Metier bewegt.
Den Vorsitzenden und ggf. den Stellvertreter ganz oder teilweise zu verhauptamtlichen halte ich für ein gutes Mittel um die Person im Amt und damit den Jugendring zu Stärken. Bei größeren Jugendringen halte ich es sogar für notwendig um die Menschen zu befähigen diese Verantwortung zu übernehmen.
Oliver_Kohl mittlere und mittelgroße Jugendringe ist dafür
Ich gehe davon aus, hier geht es um Paragraph 13 Absatz 3 wo es heißt:
Den Vorstand auch Hauptamtlich zu besetzen halte ich grundsätzlich nicht für falsch. Hier sind die Rahmenbedingungen entscheidend. Aber wenn im Extremfall, der gesamte Vorstand hauptamtlich wird ist meiner Meinung nach die Sinnhaftigkeit des Gremiums mindestens gefährdet. Ich möchte auch zu bedenken geben, dass es zu einem Informations Ungleichgewicht im Vorstand kommt. Ein Ehrenamtlicher kann niemals den Wissenstand erreichen wie jemand, der sich tagtäglich in dem Metier bewegt.
Den Vorsitzenden und ggf. den Stellvertreter ganz oder teilweise zu verhauptamtlichen halte ich für ein gutes Mittel um die Person im Amt und damit den Jugendring zu Stärken. Bei größeren Jugendringen halte ich es sogar für notwendig um die Menschen zu befähigen diese Verantwortung zu übernehmen.