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    BJR · angelegt
     

    Hintergrund des § 10 Abs. 5 war, dass es früher kleinere Jugendringe mit relative wenig Jugendverbänden und damit auch wenig Delegierten gab. Bei einem großen Vorstand mit 9 Personen sollte damit gewährleistet werden, dass ein angemessenes Stimmenverhältnis zwischen Vorstand und Vollversammlung herrscht. Inzwischen trifft das in keinem Jugendring mehr zu.