Hier sollte m.E. noch eine dem § 108 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung angefügt werden: Der Jugendring, der um Genehmigung angefragt hat kann nach einer Frist von X Wochen/Monaten (hierüber wäre noch zu diskutieren) den BJR auffordern eine Erklärung abzugeben. Wird diese nicht innerhalb von 2 Wochen abgegeben, gilt das Rechtsgeschäft als nicht genehmigt (wobei man auch über eine umgekehrte Regelung nachdenken könnte, die m.E. aber unter dem Schutzaspekt, dem die Regelung Rechnung trägt, eher weniger sachgerecht wäre).
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