AndreasGinger mittlere und mittelgroße Jugendringe
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Pro Öffentlichkeit

ggf. Anlehnung an die Bayerische Gemeindeordnung (Streiche Gemeinderat setze Vorstand)

§ 35 (1) Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden…..