Ich sehe das eher kritisch - vor allem aus politischen Gründen. Denn ein "Geschäftsfeld", das der BJR (als Rechtsperson) an eine Gesellschaft auslagert, ist dann eben auch ausgelagert und nicht mehr "Teil" des BJRs und dürfte, insbesondere wenn sich die Gewichte zwischen dem jeweiligen S/KJR und der zugehörigen "Auslagerungsgesellschaft" (nicht wertend gemeint!) deutlich verschieben, auch das politische Gewicht des Vorstandes schwächen - denn wenn ein Vorstand plötzlich nicht mehr auf für seine Einrichtungen und Jugendzentren, sondern nur noch "für die Jugendverbände da" spricht, ist das sicher nicht unbedingt förderlich für seine politische Position.
Daneben gilt es die gesellschaftsrechtliche Ecke zu bedenken:
Zum einen verlören "Auslagerungen" eventuelle rechtliche Vorteile, die mit unserem Status als KdöR - und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. "Staat" - einhergehen. Ob das irgendwelche nicht-ausgleichbaren Nachteile hat - auch z.B. was die Vergabe von Trägerschaften angeht -, müsste man sehr genau prüfen.
Weiterhin sind Gesellschaften (wenn wir von einer GmbH als Standardmodell für sowas ausgehen) schon deutlich anders strukturiert als ein Jugendring. Die Geschäftsführung hat darin einen viel größeren Einfluss und eine viel stärkere Rechtsstellung als in einem Jugendring, und einem Vorstand käme (allenfalls) eine einem Aufsichtsrat vergleichbare Funktion zu - was damit eine deutliche Schwächung des ehrenamtlichen Vorstands bedeuten würde.