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Auslagerung von Geschäftsfeldern


Es soll eine deutliche Erleichterung geschaffen werden, bestimmte Geschäftsfelder in gGmbH`s auszulagern. Damit könnte man das finanzielle Risiko deutlich verringern. Auch im Hinblick auf eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht hätte diese Form deutliche Vorteile. Formulierungsvorschlag für die Satzung: „Jugendringe können in Absprache mit dem BJR für einzelne Geschäftsfelder privatrechtliche Gesellschaften gründen.“


Diskussionen

  • Michael_Voss Sonstige Jugendverbände
    +4

    Siehe hierzu §8 und §17 der Satzung:

    Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe wird grundsätzlich vom Landesvorstand ausgeübt.

    In "Absprache" würde also nicht reichen. Die Gründung/Rechtsgeschäfte benötigten immer die Zustimmung des Landesvorstandes.

    Auf jeden Fall ein Thema, was gerade für die Großstadtjugendringe diskutiert werden muss. Benötigt aber zuvor eine gründliche Diskussion mit Blick auf das Gesellschaftsrecht.

  • Christian_Agi Großstadtjugendringe ist dagegen
    +1

    Ich sehe das eher kritisch - vor allem aus politischen Gründen. Denn ein "Geschäftsfeld", das der BJR (als Rechtsperson) an eine Gesellschaft auslagert, ist dann eben auch ausgelagert und nicht mehr "Teil" des BJRs und dürfte, insbesondere wenn sich die Gewichte zwischen dem jeweiligen S/KJR und der zugehörigen "Auslagerungsgesellschaft" (nicht wertend gemeint!) deutlich verschieben, auch das politische Gewicht des Vorstandes schwächen - denn wenn ein Vorstand plötzlich nicht mehr auf für seine Einrichtungen und Jugendzentren, sondern nur noch "für die Jugendverbände da" spricht, ist das sicher nicht unbedingt förderlich für seine politische Position.

    Daneben gilt es die gesellschaftsrechtliche Ecke zu bedenken:

    • Zum einen verlören "Auslagerungen" eventuelle rechtliche Vorteile, die mit unserem Status als KdöR - und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. "Staat" - einhergehen. Ob das irgendwelche nicht-ausgleichbaren Nachteile hat - auch z.B. was die Vergabe von Trägerschaften angeht -, müsste man sehr genau prüfen.

    • Weiterhin sind Gesellschaften (wenn wir von einer GmbH als Standardmodell für sowas ausgehen) schon deutlich anders strukturiert als ein Jugendring. Die Geschäftsführung hat darin einen viel größeren Einfluss und eine viel stärkere Rechtsstellung als in einem Jugendring, und einem Vorstand käme (allenfalls) eine einem Aufsichtsrat vergleichbare Funktion zu - was damit eine deutliche Schwächung des ehrenamtlichen Vorstands bedeuten würde.

  • KimLinoh Jugendverbände
    +1

    Hier muss intensiv diskutiert und geklärt werden, was erreicht werden soll. Ein Outsourcing kann sinnvoll sein, birgt aber ggf. auch Gefahren. Insbesondere muss geklärt werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen: z.B. Erhalt einer Sperrminorität, Beherrschungsvertrag. Das ist insbesondere im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Funktion im Sinne eines Verschaffungsanspruchs von Berechtigten notwendig. Denn hier handelt ja immer noch eine KdöR, sodass Grundrechtsbindung besteht und ggf. auch Durchsetzungsansprüche. Insofern muss "feindlichen Übernahmen" etc. vorgebeugt werden. Zudem muss überlebt werden, wie Vermischungen von Interessen z.B. durch Anteilseigner vermieden werden.

    Letztlich müsste m.E. sowieso der BJR als KdöR mit Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft gründen und kann dann die Verwaltung im Rahmen der Geschäftsführung an eine Gliederung übertragen. Da die Gliederung aber keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (wurde hier ja schon angesprochen), ist eine eigene Gründung - zumindest ohne Genehmigung - kaum möglich.

    • sjr87435 große Jugendringe ist dafür
      +1

      Ich denke das wie ist genau zu prüfen und muss der Rechtsform und dem Aufbau des BJR entsprechen. Ziel darf hier nicht sein unabhängige Strukturen aufzubauen. Wichtig ist, dass der Punkt intensiv diskutiert wird. Es gibt Geschäftsfelder die sowohl vom Umsatzsteuerrecht, als auch vom Risiko her deutlich besser in anderen Gesellschaftsformen aufgehoben sind. Darüber hinaus muss die Kontrolle beim Vorstand bleiben und das Tarifrecht muss völlig gewährleistet sein. Ist also grundsätzlich sicher schwierig, sollte aber intensiv geprüft werden und die Voraussetzungen zur Umsetzung geschaffen werden. Eine Zustimmung wie aktuell des Sozialministeriums ist natürlich eine sehr hohe Hürde und motiviert nicht unbedingt den Weg zu bestreiten.

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