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in § 38 Abs. 2 Satz 4 steht, dass die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahme vom jeweligen JR zu bezahlen sind. Auch die Prüfung des Haushalts ist eine rechtsaufsichtliche Maßnahme - was sonst- und somit öffnet sich hier die Hintertür zur Finanzierung des Revisors. Eine Formulierung die sich ausdrücklich auf sog. Ersatzvornahmen beschränkt finde ich dringend notwendig.
Manfred_Muthig mittlere und mittelgroße Jugendringe
in § 38 Abs. 2 Satz 4 steht, dass die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahme vom jeweligen JR zu bezahlen sind. Auch die Prüfung des Haushalts ist eine rechtsaufsichtliche Maßnahme - was sonst- und somit öffnet sich hier die Hintertür zur Finanzierung des Revisors. Eine Formulierung die sich ausdrücklich auf sog. Ersatzvornahmen beschränkt finde ich dringend notwendig.