Paragraph 38
§ 38 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
(1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitsverhältnisse durchzuführen.
(2) Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben. Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Landesvorstand anstelle des Stadt-/Kreisjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten bestellen. Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die Landesebene durchzuführen.
Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Kreis-/Stadtjugendring.
(3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein Beschluss des jeweils zuständigen Organs des Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse an die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu delegieren.
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