Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 38"

Originalversion

§ 38 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings

(1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitsverhältnisse durchzuführen.

(2) Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben. Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Landesvorstand anstelle des Stadt-/Kreisjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten bestellen. Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die Landesebene durchzuführen.

Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Kreis-/Stadtjugendring.

(3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein Beschluss des jeweils zuständigen Organs des Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse an die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu delegieren.

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1 § 38 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
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3 (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die
4 Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen
5 dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der
6 Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und
7 Rechnungswesens sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
8 der Arbeitsverhältnisse durchzuführen.
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10 (2) Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner
11 Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen
12 die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines
13 ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
14 verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings
15 erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete
16 Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften
17 für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell
18 aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben.
19 Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu
20 entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung
21 aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so
22 kann der Landesvorstand anstelle des Stadt-/Kreisjugendrings
23 die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen
24 (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten
25 bestellen.
26 Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer
27 rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung
28 entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die
29 Landesebene durchzuführen.
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31 Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen
32 trägt grundsätzlich der jeweilige Kreis-/Stadtjugendring.
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34 (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des
35 Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde
36 beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein
37 Beschluss des jeweils zuständigen Organs des
38 Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich
39 zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
40 Wirkung.
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42 (4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse an
43 die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu
44 delegieren.

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