Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 27"
Originalversion
§ 27 Geschäftsordnung
Jeder Bezirksjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der vom Hauptausschuss verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz‑Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung eines Bezirksjugendrings ist dem Landesvorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 27 Geschäftsordnung |
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3 | Jeder Bezirksjugendring beschließt eine Geschäftsordnung |
4 | entsprechend der vom Hauptausschuss verbindlich für alle |
5 | Gliederungen erlassenen Grundsatz‑Geschäftsordnung. |
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7 | Die Geschäftsordnung eines Bezirksjugendrings ist dem |
8 | Landesvorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu |
9 | geben. |
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