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Paragraph 20 Abs. 2 e)


BJR: streichen und zu § 23 Aufgaben des Vorstands hinzufügen (siehe auch § 6 Abs. 2)


Diskussionen

  • ChristianLoebel mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe ist dagegen
    +5

    Gemeint ist § 20 (2) e) oder?

    Nein, sollte aus Gründen der Transparenz im Ausschuss verbleiben.

    • thomas_ettererr Jugendverbände
      +1

      Wir sind auch dafür, dass der Feststellungsbeschull auf jeden Fall im Ausschluss bleiben muss. Nicht nur aus Gründen der Transparenz, sondern auch weil es unser demokratisches Grundverständnis ist, dass wichtige Entscheidungen (und die Mitgliedschaft ist eine solche) im höchsten Gremium (Ausschuss) entschieden werden muss.

    • Wolfgang_Gruener Bezirksjugendringe ist dafür
      +1

      Ich kann das Argument der Transparenz zwar befürworten, allerdings würde es mir genügen, hier vom Vorstand dann informiert zu werden. Denn: Ein Feststellungsbeschluss ist m.E. nach eine reine Formalie ohne echten Beschlusscharakter. Was passiert, wenn ein Feststellungsbeschluss abgelehnt wird (oder sich alle enthalten) ? zB Anerkennung eines Jugendverbands im SJR/KJR, der auf Landesebene schon aufgenommen ist ? Ist das eindeutig geregelt ?

      Dann stellt sich mir die Frage, für was es den Feststellungsbeschluss überhaupt braucht.

      • ChristianLoebel mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe
        +1

        Auch wenn es stimmt, das es gelegentlich vorkommt das bei einem Feststellungsbeschluss über "falsche" Dinge diskutiert wird, eine reine Formalie ist es auch nicht.

        Zwar steht nicht zur Debatte ob ich den Antragsteller dabeihaben möchte.

        Sehrwohl aber ob der Antragsteller tatsächlich tätig ist. Wenn der Vorstand/die Geschäftsstelle hier schlampig gearbeitet hat und der Antragsteller auch nicht vor Ort ist, kann eine voräufige Zurückweisung der Feststellung durchaus angebracht sein.

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