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Paragraph 03 Abs.1: Prävention sexueller Gewalt


Über mehrere Jahre gab es einen Diskussionsprozess, ob bzw. wie die Prävention sexueller Gewalt in die Satzung des BJR aufgenommen werden soll. Eine entsprechende Bestimmung findet sich im Beschluss "Maßnahmenkatalog zur Prävention sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit", verabschiedet vom 126. Hauptausschuss im März 2005 (Link: http://www.bjr.de/fileadmin/user_upload/Hauptausschuss/126_125_124_123/ha126katalog.pdf ). Darin heißt es auf S. 6: "Strukturelle Verankerung des Themenbereiches im BJR: Überprüfung einer ggf. Verankerung der Aufgabe in der Satzung des Bayerischen Jugendringes." Soll dieser Gedanke weiter verfolgt werden, oder hat sich die Nennung dieser Aufgabe evtl. durch das Bundeskinderschutzgesetz erübrigt?


Diskussionen

  • Stefan Greißinger mittlere und mittelgroße Jugendringe ist dafür
    +6

    verschlanken und entschlacken - Prävention im allgemeinen expliziter aufführen.

  • KimLinoh Jugendverbände ist dafür
    +3

    Die Nennung ist m.E. nicht durch das BKiSchG erledigt. Denn durch eine explizite Nennung stärken wir nicht nur das Bewusstsein für die Thematik sondern sprechen uns auch aktiv für die Prävention und gegen sexualisierte Gewalt aus.

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