Paragraph 27 (Organe) ATs aufnehmen
Bisher:
§ 27 Organe Organe des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene sind: a) der Hauptausschuss b) der Landesvorstand.
Vorschlag:
Die Arbeitstagungen der KJR/SJR, der VJMs und der Jugendverbände und BezJR (?) als Organe in § 27 aufnehmen.
Zumindest auf der AT der Jugendringe und VJMs werden ja defacto die Delegierten für den Hauptausschuss gewählt.
Zu überlegen wäre ob man den ATs (nicht unbedingt allen die gleichen) zusätzlichen Rechte einräumt. Beispielsweiße: Satzungsänderungen sind zustimmungspflichtig oder dergleichen
thomas_ettererr Jugendverbände ist dagegen
Die Arbeitstagungen sind unserer Ansicht nach Arbeitstagungen und keine formalen Organe des BJR. Sie verfügen über keine satzungsmäßigen Aufgaben und die sollen sie auch nicht erhalten, weil es uns wichtig ist, dass auf den Arbeitstagungen so gearbeitet werden kann wie es sinnvoll ist und wie der Bedarf sich darstellt. Wenn sie formale Organe werden würde stellt sich als erstes die Frage nach dem Mehrwert und welche Beschlüsse die Tagungen fassen können, die nicht auf dem Hauptausschuss oder im Landesvorstand geklärt werden können? Außerdem wäre dann für die AT auch wieder eine eigene GO notwendig. Diese wiederum würde die Freiheit der ATs in ihrer Arbeit ziemlich einschränken. Eine Verankerung in der Satzung würde auch dazu führen, dass die ATs in ihrer Form statisch festgelegt sind und sich in ihrer Form, Konstruktion und Zusammensetzug nicht mehr den Bedürfnissen anpassen könnnen.