Paragraph 4 (2): Einrichtung von Sammelvertretungen mit 2/3-Mehrheit
Problem
Im Moment könnte eine Mehrheit (50%+1) der Mitglieder des Hauptausschusses theoretisch alle anderen Mitglieder des Hauptausschusses in eine einzige Sammelvertretung packen und sie somit marginalisieren und sich selbst eine 2/3-Mehrheit verschaffen.
Lösung
Die Einrichtung einer Sammelvertretung bedarf einer 2/3-Mehrheit auf dem Hauptausschuss
Konkret
(fett kommt neu hinzu)
§ 4 (2) [...] Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendorganisationen einer Sammelvertretung bedürfen. Über die Anwendung dieses Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
ChristianLoebel Bezirksjugendringe mittlere und mittelgroße Jugendringe ist dafür
Die Einrichtung einer Sammelvertretung sollte ohnehin nur geschehen wenn ein allgemeiner Konsens darüber besteht.