Paragraph 31 Absatz 1 Vertretung der Bezirksjugendringe im Landesvorstand
Traditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.
Michael_Voss Sonstige Jugendverbände ist dagegen
Als derzeitiges BJR-Landesvorstandsmitglied ist es aus der praktischen Arbeit für mich sehr wichtig, dass wir immer alle neun Positionen im LaVo besetzt haben. Ich erlebe, was es für den Vorstand bedeutet, wenn Plätze zeitweise unbesetzt sind. Daher sind alle Regelungen, die uns noch weiter bei möglichen Kandidaturen einschränken, schwierig. Ich sehen auch, dass dann andere Gruppierungen einen "Minderheitenschutz" nach dem Gleichheitsgrundsatz beanspruchen werden.
Ich teilen die Auffassung von Christian, dass wir einfach eine höhere Beteiligung von KJR/SJR im Hauptausschuss finden müssen und es daher gemeinsam diskutieren müssen.