Paragraph 10 (2)e Schülersprecher/innen als stimmberechtigte Mitglieder
„zwei Schülersprecher/innen aus verschiedenen Schularten“
Begründung: Die wachsende Bedeutung der Schule (zeitlich, Lebensraum auch freizeitpädagogisch, Ort für Jugendarbeit, …) lässt die Begründung, dass Schülersprecher/innen nach dem Schulrecht keine Delegierte der Schüler/innen/schaft sondern persönliche Repräsentanten sind – und sie deshalb lediglich beratende Mitglieder der VV sein können – in den Hintergrund treten. Status aufwerten!
Michael_Voss Sonstige Jugendverbände ist dafür
Wäre ein Versuch wieder mehr Jugensprecher/innen in die Versammlung zu bringen. Gefühlt nehmen immer weniger an den Vollversammlungen teil. Wählen dürfen, ist sicher eine Form von Statusaufwertung!