Paragraph 13 Abs. 3f - Stimmberechtigung für Mitwirkungsgremien
(3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind: f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonde‑ rer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen.
Wir möchten für diese Einzelpersonen, die mitdiskutieren und viel zu den Geschehnissen im Jugendring beitragen, einen Sitz und die Stimmberechtigung in der VV.
Wir möchten so die Mitwirkungsgremien (z.B. junge Kreis/Stadträte) unterstützen und am Jugendring teilhaben lassen.
UdoRathje Jugendverbände mittlere und mittelgroße Jugendringe
Ich sehe das sehr kritisch. In der Vollversammlung müssen die Jugendverbände das Sagen haben und nicht zusätzlich von den Jugendverbänden gewählte "Wahlmänner". Das führt die Systematik vollkommen ad absurdum.
Eine solche Regelung verstößt gegen mein Verständnis von Demokratie. Für obige Beispiele weitere Ausnahmen zu definieren sehe ich auch nicht als zielführend an, die bestehenden Kategorien Mitglieder mit/ohne Stimmrecht und Gäste sind für Neulinge schon verwirrend genug.
Die Wertschätzung von Einzelpersönlichkeiten sollte nicht an einem Stimmrecht hängen.