KJR_GO Paragraph 20 Wahlen
Um die Einsetzung eines Wahlausschusses bei Nachwahlen ohne Kandidaten zu verhindern die GO wie folgt ergänzen:
(1) Zur Durchführung von Wahlen beruft die Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei Personen.
(1) Zur Durchführung von Wahlen beruft die Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei Personen. Bei Nachwahlen entfällt dies sofern es keine Kandidaten vorgeschlagen sind.
thomas_ettererr Jugendverbände
Nur eine Nachfrage zur Logik des Vorschlages: Wie soll formal richtig festgestellt werden, dass es keine Kandidaten gibt?
Bisher ist der Ablauf: 1. Es wird ein Wahlausschuss gewählt 2. Es wird ein Leiter des Wahlausschusses gewählt 3. Es wird die Anzahl der Wahlberechtigten festgestellt und dann erst 4. Wird nach Kandidatinnen gefragt
Wer stellt also fest, dass es keine Kandidaten gibt?