Ergänzung Paragraph 3 Abs. 1 d
Paragraph 3 Abs. 1 d:
die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen und deren Zusammenschlüsse zu unterstützen;
Ergänzung: fett
Begründung:
Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichitgen und in der Satzung zu benennen.