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Ergänzung Paragraph 3 Abs. 1 d


Paragraph 3 Abs. 1 d:

die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen und deren Zusammenschlüsse zu unterstützen;

Ergänzung: fett

Begründung:

Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichitgen und in der Satzung zu benennen.


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