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Änderungsvorschlag Paragraph 4 Abs.1


Änderung Paragraph 4 Abs. 1

Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jede Jugendgruppe oder Jugendverband ~~(im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen)~~ in Bayern werden, unabhängig von ihrer bzw. seiner Rechtsform. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

~~Streichung~~

Begründung:

Durch die stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII ist die erläuternde Klammer nicht korrekt und notwendig.


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