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    Michael_Voss Sonstige Jugendverbände · angelegt
     

    Siehe hierzu §8 und §17 der Satzung:

    Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe wird grundsätzlich vom Landesvorstand ausgeübt.

    In "Absprache" würde also nicht reichen. Die Gründung/Rechtsgeschäfte benötigten immer die Zustimmung des Landesvorstandes.

    Auf jeden Fall ein Thema, was gerade für die Großstadtjugendringe diskutiert werden muss. Benötigt aber zuvor eine gründliche Diskussion mit Blick auf das Gesellschaftsrecht.