KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
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Änderungsantrag § 4 Abs. 1 (Streichung ~~):

Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jede Jugendgruppe oder Jugendverband ~~(im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen)~~ in Bayern werden, unabhängig von ihrer bzw. seiner Rechtsform. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Begründung: Durch die stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII ist die erläuternde Klammer nicht korrekt und notwendig.