1-1 von 1
Sortieren:
    1
    KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe · angelegt
     

    Änderungsantrag § 4 Abs. 1 (Streichung ~~):

    Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jede Jugendgruppe oder Jugendverband ~~(im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen)~~ in Bayern werden, unabhängig von ihrer bzw. seiner Rechtsform. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

    Begründung: Durch die stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII ist die erläuternde Klammer nicht korrekt und notwendig.