KJRMuenchenStadt
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Änderungsantrag § 35 Abs. 6 (Ergänzungen fett; Streichungen ~~):
Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel ~~nicht~~ öffentlich. Durch Beschluss kann die Nichtö~~Ö~~ffentlichkeit hergestellt werden.
Begründung: Jugendarbeit…
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Änderungsantrag § 35 Abs. 6 (Ergänzungen fett; Streichungen ~~):
Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel ~~nicht~~ öffentlich. Durch Beschluss kann die Nichtö~~Ö~~ffentlichkeit hergestellt werden.
Begründung: Jugendarbeit…
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Änderungsantrag § 35 Abs. 2 (Ergänzungen fett; Streichungen ~~):
Der/Die Vorsitzende vertritt den Stadt‑/Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung…
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Ergänzungsantrag § 31 Abs. 2 g neu:
Einräumung eines zeitlich begrenzten Stimmrechtes für Sprecher_innen von Jugendgruppen, die sich vor oder im Aufnahmeprozess in den BJR befinden.
Begründung:
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Ergänzungsantrag § 30 Abs. 2 g neu:
zwei gewählte Sprecher_innen aktiver Jugendgruppen, die sich vor oder im Aufnahmeprozess in den BJR befinden
Begründung:
Der BJR ist offen…
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Ergänzungsantrag § 30 Abs. 2 f neu:
zwei gewählte Sprecher_innen der Interessensvertretung der Studierenden, wenn sich in der Gebietskörperschaft der Stadt- und Kreisjugendringe eine Hochschule befindet.
Begründung: Es besteht…
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Ergänzungsantrag § 30 Abs. 2 e neu:
zwei gewählte Sprecher_innen der Interessensvertretung der Schülerinnen und Schüler.
Begründung:
Es besteht ein großes jugendpolitisches Interesse die Interessensvertretung der Schülerinnen…
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Änderungsantrag § 17 Abs 7 (Ergänzungen fett, Streichungen ~~)
Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel ~~nicht~~ öffentlich. Durch Beschluss kann die Nichtö~~Ö~~ffentlichkeit hergestellt werden.
Begründung:…
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Ergänzungsantrag § 12 g neu:
eine_n Vertreter_in der Interessensvertretung der Studierenden. Diese_r Vertreter_in wird durch die Landes-ASten-Konferenz Bayern gewählt.
Begründung:
Es besteht analog zu den VJM ein…
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Ergänzungsantrag § 12 g neu:
eine_n Vertreter_in der Interessensvertretung der Studierenden. Diese_r Vertreter_in wird durch die Landes-ASten-Konferenz Bayern gewählt.
Begründung:
Es besteht analog zu den VJM ein…
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Ergänzungsantrag § 12 f neu:
eine_n Vertreter_in der außerschulischen Interessensvertretung der Schülerinnen und Schüler. Diese_r Vertreter_in wird durch die Arbeitstagung der außerschulischen Interessensvertretung der Schülerinnen und Schüler gewählt.
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Änderungsantrag § 6 Abs. 4a (Ergänzungen fett; Streichungen ~~)
Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung bedürfen. ~~Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss.~~…
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Änderungsantrag zu § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ergänzungen fett, Streichungen ~~)
Fehlt eine Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab…
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Änderungsantrag zu § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ergänzungen fett, Streichungen ~~)
Fehlt eine Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab…
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Änderungsantrag § 4 Abs. 1 (Streichung ~~):
Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jede Jugendgruppe oder Jugendverband ~~(im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen)~~ in Bayern werden, unabhängig von ihrer bzw. seiner Rechtsform. Ein Anspruch…
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Ergänzungsantrag zu § 3 Abs. 1 d (Ergänzung fett):
die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit…
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Finden wir wichtig!
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Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12…
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Paragraph 6 Abs 4 a
Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung bedürfen. ~~Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss.~~ Der Hauptausschuss erstellt hierzu…
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Paragraph 6 Abs 4 a
Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung bedürfen. ~~Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss.~~ Der Hauptausschuss erstellt hierzu…
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